Aktuelle Meldungen

Wichtiges zur Unfallversicherung

Die private Unfallversicherung deckt Folgen eines Unfalls des Versicherungsnehmers ab – ähnlich wie die Berufsunfähigkeitsversicherung. Ein Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen ist gegeben, wenn der Versicherungsnehmer durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.

Versichert können folgende Leistungen sein:

  • Invaliditätsleistung/ Schmerzensgeld
  • Unfallrente
  • Übergangsgelder
  • Pflegegelder
  • Tagegelder
  • Krankenhaustagegelder
  • Umschulungskosten
  • Sterbegeld

Details sind dem Versicherungsvertrag und den zugehörigen Bedingungen zu entnehmen.

 

Achtung Fristen!

Gerade im Fall der Invalidität muss der Versicherte darauf achten, dass er seine Ansprüche form- und fristgerecht gegenüber dem Versicherungsunternehmen geltend macht. In den meisten Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Unfallversicherungen ist geregelt, dass die Invalidität des Versicherungsnehmers innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und innerhalb von 15 Monaten von einem Arzt festgestellt und vom Versicherungsnehmer geltend gemacht werden muss. Der Grad der Invalidität kann jährlich bis längstens drei Jahre nach dem Unfall erneut ärztlich bemessen werden.

Versäumt der Versicherungsnehmer diese Fristen, kann er keinerlei Ansprüche mehr aus der Unfallversicherung geltend machen!

Doch es gibt noch eine Vielzahl weiterer Fristen, die der Versicherungsnehmer zu beachten hat! Er muss z. B. den Unfall, der möglicherweise zu einer Invalidität führt, unverzüglich beim Versicherer melden. Möchte der Versicherungsnehmer Ansprüche auf Übergangsleistungen gegenüber der Versicherung geltend machen, hat er eine Frist von 7 Monaten zu berücksichtigen.

Außerdem ist die allgemeine Verjährungsfrist von 3 Jahren nach dem Unfallereignis zu berücksichtigen.

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StVO Reform fehlerhaft

Wegen eines Formfehlers im Gesetzestext der Straßenverkehrsordnung (StVO) sind die neuen Fahrverbotsregeln wohl unwirksam. Das neue Gesetz war im April in Kraft getreten.

Das Bundesverkehrsministerium hat die Länder aufgefordert, die Ende April in Kraft getretenen neuen Bußgeldbestimmungen im Straßenverkehr nicht anzuwenden. Bis auf Weiteres sollten vielmehr wieder die alten Bußgeldhöhen und Geschwindigkeitsgrenzwerte gelten. Für Sanktionen, die nach Inkrafttreten der Reform am 28. April bereits nach den neuen, strengeren Regeln verhängt wurden, wird derzeit bundesweit an einer Lösung gearbeitet.

Weil die Neuregelung teilweise ungültig ist, können die folgenden Tatbestände bis auf Weiteres nur ohne Fahrverbot geahndet werden:

  • Geschwindigkeitsüberschreitung 21-30 km/h innerorts
  • Geschwindigkeitsüberschreitung 26-40 km/h außerorts
  • Nichtbilden der Rettungsgasse trotz stockenden Verkehrs
  • Befahren der Rettungsgasse durch Unbefugte
  • Gefährliches Abbiegen

Gegen einen Bußgeldbescheid mit Fahrverbot sollten Sie somit auf jeden Fall innerhalb von 14 Tagen Einspruch einlegen, damit nicht die Rechtskraft dem Vollstreckungshindernis für das Fahrverbot entgegensteht. Bis auf weiteres ist nämlich noch nicht bekannt, ob dieses Vollstreckungshindernis auch rückwirkend für bereits rechtskräftige Bußgeldbescheide gilt und wie dies gehandhabt wird. Sollte der Bußgeldbescheid inklusive Fahrverbot bereits rechtskräftig , das Fahrverbot aber noch nicht angetreten worden sein, sollten Sie bei der Bußgeldstelle einen Vollstreckungsaufschub beantragen. Jeder, der seinen Führerschein bereits abgegeben hat, kann im sogenannten Gnadenverfahren die Aufhebung der Entscheidung und die Herausgabe des Führerscheins beantragen. Wie die Bußgeldbehörden in der Praxis damit umgehen bleibt abzuwarten.

Gerne können Sie uns Ihre Unterlagen zur Überprüfung und Vertretung übermitteln.

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Baurecht

Bis heute gibt es ist in der Baupraxis eine weit verbreitete Auffassung, wonach die Verjährung von Mängelansprüchen nicht für so genannte versteckte Mängel gelte. Viele Bauherren meinen, mit dem Hinweis auf versteckte Mängel könnten auch nach Ablauf der Verjährungsfrist noch Mängelrechte geltend gemacht werden.

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Probefahrt beim Autokauf

Für den Kauf beim Händler gilt, dass die Haftung von Verkäufer zu Verkäufer unterschiedlich geregelt ist. Regelmäßig führen die Autos rote Kennzeichen.

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Bearbeitungsentgelt der Bank für Darlehen zurückfordern

Immer mehr Oberlandesgerichte halten die Vereinbarung einer zusätzlichen Bearbeitungsgebühr für die Aufnahme eines Darlehens für unwirksam.

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Beschuldigung einer Straftat

Im Ordnungswidrigkeitenverfahren, als auch im Strafverfahren stellt sich für den Betroffenen von Anfang an die Frage, ob Angaben zum Tatvorwurf gemacht werden sollten oder besser nicht.

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