Im Ordnungswidrigkeitenverfahren, als auch im Strafverfahren stellt sich für den Betroffenen von Anfang an die Frage, ob Angaben zum Tatvorwurf gemacht werden sollten oder besser nicht.
Insoweit gilt grundsätzlich: Machen Sie nur die sogenannten Pflichtangaben zur Person!
Hinsichtlich des Tatvorwurfs bzw. der Tatumstände sollten Sie grundsätzlich keine Auskunft geben und sich auf Ihr Aussageverweigerungsrecht berufen. Aus Ihrer Aussageverweigerung gegenüber der Polizei oder der Bußgeldbehörde dürfen Ihnen keine Nachteile entstehen. Wenn Ihnen das zunächst „unangenehm“ ist, schieben Sie die „Schuld“ einfach auf Ihren Rechtsanwalt und teilen Sie der Ermittlungsperson mit, dass Ihnen Ihr Rechtsanwalt zum Schweigen geraten hat. Bei ordnungsgemäßer anwaltlicher Beratung ist dies absolut üblich.
Sofern Ihnen die Polizei eine Vorladung zum Erscheinen bei der Polizei schickt, sind Sie nicht verpflichtet, zu diesem Termin bei der Polizei zu erscheinen. Nur wenn die Vorladung durch den Staatsanwalt oder ein Gericht erfolgt, müssen Sie dieser Ladung Folge leisten. Aber auch dann gilt selbstverständlich, dass Sie sich auf ihr Aussageverweigerungsrecht berufen können und keine Angaben zum Tatvorwurf machen müssen.
Sofern Sie Betroffener eines Bußgeld- oder Strafverfahrens sind, sollten Sie anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen. Der Rechtsanwalt kann Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen und dann mit Ihnen die Verteidigungsmöglichkeiten gegen den Tatvorwurf sichten. Oftmals zeigt sich dabei aber leider, dass angesichts einer vorschnellen Äußerung des Betroffenen zum Tatvorwurf die Verteidigungsmöglichkeiten eingeschränkt sind.
Beispiele:
- Im Anhörungsbogen zu einer Verkehrsordnungswidrigkeit wird der Sachverhalt zugestanden. In der Akte ist dann aber gar kein ausreichendes Foto vorhanden, um Sie zu identifizieren.
- Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung werden Sie vor Ort angehalten und versuchen sich zu rechtfertigen. Tatsächlich führt dieser Rechtfertigungsversuch dann zu einer Verurteilung wegen einer Vorsatztat, statt wegen Fahrlässigkeit.
- Bei einer angeblichen Unfallflucht geben Sie zu, am Geschehen beteiligt gewesen zu sein. Aus der Ermittlungsakte ergibt sich dann aber, dass Sie überhaupt niemand identifizieren könnte.
- Bei Feststellung von Alkohol geben Sie Erklärungen zu den Trinkmengen/-zeiten sowie zur Fahrtstrecke ab. Aus der Ermittlungsakte ergibt sich, dass Ihnen nur eine kurze Fahrt und keine Alkoholisierung zum Fahrtzeitpunkt nachgewiesen werden könnte.
Immer wird es sinnvoll sein, sich erst einmal einen Überblick aus der Ermittlungsakte und insbesondere der Beweislage zu verschaffen, um dann eine schriftliche Stellungnahme abzugeben oder sich weiter auf sein Aussageverweigerungsrecht zu berufen. Nehmen Sie von Anfang an rechtsanwaltliche Beratung in Anspruch zur Abklärung weiterer Fragen, wie Zeugnisverweigerungsrecht von Familienangehörigen, versicherungs- und fahrerlaubnisrechtliche Konsequenzen, möglichen Punkteabbau und vielen mehr. So können schon „Kleinigkeiten“ ansonsten schnell zum Entzug der Fahrerlaubnis, Vorstrafe und Zahlungsausschlüssen der Versicherung führen. Oft übernimmt Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten. Auch ansonsten gilt, dass hier nicht guter Rat teuer ist, sondern fehlender Rat schnell teuer wird.