Wegen eines Formfehlers im Gesetzestext der Straßenverkehrsordnung (StVO) sind die neuen Fahrverbotsregeln wohl unwirksam. Das neue Gesetz war im April in Kraft getreten.
Das Bundesverkehrsministerium hat die Länder aufgefordert, die Ende April in Kraft getretenen neuen Bußgeldbestimmungen im Straßenverkehr nicht anzuwenden. Bis auf Weiteres sollten vielmehr wieder die alten Bußgeldhöhen und Geschwindigkeitsgrenzwerte gelten. Für Sanktionen, die nach Inkrafttreten der Reform am 28. April bereits nach den neuen, strengeren Regeln verhängt wurden, wird derzeit bundesweit an einer Lösung gearbeitet.
Weil die Neuregelung teilweise ungültig ist, können die folgenden Tatbestände bis auf Weiteres nur ohne Fahrverbot geahndet werden:
Gegen einen Bußgeldbescheid mit Fahrverbot sollten Sie somit auf jeden Fall innerhalb von 14 Tagen Einspruch einlegen, damit nicht die Rechtskraft dem Vollstreckungshindernis für das Fahrverbot entgegensteht. Bis auf weiteres ist nämlich noch nicht bekannt, ob dieses Vollstreckungshindernis auch rückwirkend für bereits rechtskräftige Bußgeldbescheide gilt und wie dies gehandhabt wird. Sollte der Bußgeldbescheid inklusive Fahrverbot bereits rechtskräftig , das Fahrverbot aber noch nicht angetreten worden sein, sollten Sie bei der Bußgeldstelle einen Vollstreckungsaufschub beantragen. Jeder, der seinen Führerschein bereits abgegeben hat, kann im sogenannten Gnadenverfahren die Aufhebung der Entscheidung und die Herausgabe des Führerscheins beantragen. Wie die Bußgeldbehörden in der Praxis damit umgehen bleibt abzuwarten.
Gerne können Sie uns Ihre Unterlagen zur Überprüfung und Vertretung übermitteln.